Section outline

  • Für alle schriftlichen Arbeiten an der FH Graubünden gelten die in diesem Kapitel definierten formalen Anforderungen zum Layout, zu Schriftarten und -grössen und wie mit Illustrationen umzugehen ist. Für schriftliche Arbeiten mit Fokus auf Gestaltung und Design sind die folgenden Vorgaben aus den Kapiteln 6.1 und 6.2 nicht zwingend.

    • Kapitel 6.1 Äussere Form und Layout

      Im Format gilt das Prinzip der Einheitlichkeit. Folgende Formatangaben dienen als Referenz:

      • DIN A4-Seiten, Hochformat weiss
      • Textausrichtung: Blocksatz, automatische Silbentrennung
      • Zeilenabstand: 1,3-1,5 (OpenOffice: 130-150%) im Haupttext, bei Fussnoten Zeilenabstand 1.0
      • Schriftart: Times New Roman
      • 12 pt im Haupttext, bei Überschriften ab der Ebene 2 oder niedriger
      • 12 pt fett bei Nummerierungen
      • 14 pt bei Überschriften der Ebene 1
      • 10 pt für Nummerierung und Titel bei Abbildungen, Tabellen u.Ä. sowie Seitennummerierungen und in den Kopf- und Fusszeilen, welche Titel und Verfasser beinhalten können
      • Hervorhebungen und Sonderformatierungen wie Fettdruck, kursiv etc. massvoll einsetzen
      • Bei Überschriften kann die Schriftart fett und linksbündig verwendet werden. Bis zur Ebene 3 werden die Überschriften ins Inhaltsverzeichnis aufgenommen. Zwischen Überschrift und nachfolgendem Fliesstext wird kein Absatz gesetzt.
      • Seitenränder: oben + rechts 2.5 cm, unten 2 cm sowie links 3 cm Abstand vom Seitenrand. Die Kopfzeile hat einen Abstand von 1.3 cm vom oberen Seitenrand.
      • Seitennummerierung: Fusszeile, rechtsbündig, die Nummerierung beginnt mit der Seite der Einleitung in arabischen Ziffern. Die Seiten davor werden mit römischen Ziffern versehen. Die römische Nummerierung beginnt nach dem Titelblatt (siehe Tabelle 2).
      • Als Absatz gilt eine Sinneinheit. Der Absatz darf nicht kürzer als drei Sätze und nicht länger als eine Seite sein. Der einleitende Satz weist auf die im Absatz beschriebenen Gedanken hin.
      • Das Logo der FH Graubünden darf weder auf dem Titelblatt noch in der Arbeit verwendet werden.

      Diese Vorgaben gelten nicht zwingend für Arbeiten mit Fokus auf Gestaltung und Design.

    • Kapitel 6.2 Abbildungen und Tabellen

      Abbildungen und Tabellen (auch Illustrationen genannt) dienen der Visualisierung von Daten, eines Sachverhalts oder eines Zusammenhangs. Sie kommen vor allem dann zum Einsatz, wenn eine Darstellung im Text zu kompliziert und schwer lesbar wäre. Illustrationen müssen nummeriert und im Abbildungs- oder Tabellenverzeichnis aufgeführt werden. Im Text muss auf sie mit Verweis auf die entsprechende Nummer Bezug genommen werden (z.B. «Wie in Abbildung 3 dargestellt …»). Zudem werden Abbildungen und Tabellen stets kommentiert, unabhängig davon, ob sie sich im Textteil oder im Anhang befinden. Es gilt massvoll mit Abbildungen und Tabellen umzugehen. Die Form der Einbettung und Beschriftung von Abbildungen und Tabellen muss in der gesamten Arbeit einheitlich gehandhabt werden und ist abhängig vom verwendeten Zitierstil (siehe das nachfolgende Kapitel 7).

      Diese Vorgaben gelten nicht zwingend für Arbeiten mit Fokus auf Gestaltung und Design.