Abschnittsübersicht

  • Künstliche Intelligenz (KI) bezieht sich auf Maschinen, die dem Nachbau menschlicher Intelligenz verschrieben sind. Darunter fallen exemplarisch generative KI (Gen AI), die Texte, Illustrationen oder Musik selbstständig erzeugen können, und auch KI-Agenten (Agentic AI), die autonom Aufgaben durchführen. Gleichgültig der Art können KI-Systeme im Rahmen von schriftlichen Arbeiten an der FH Graubünden genutzt werden, um bspw. Ideen zu generieren oder den eigenen Text zu verbessern (Rechtschreibkorrektur, Formulierungshilfe). KI-Systeme können zudem auch im Rechercheprozess dienlich sein.

    Die Bedingungen bei der Verwendung von KI-Systemen bei allen Arten von schriftlichen Arbeiten sind in den folgenden Kapiteln geregelt.

    • Kapitel 8.1 Inhaltsverantwortung

      Schriftliche Arbeiten sind eigenständig zu verfassen und müssen den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nachkommen. Das bedeutet, dass

      • die Verfasserin oder der Verfasser für alle Teile der Arbeit verantwortlich ist;
      • die Arbeit in den wesentlichen Aspekten auf den Gedanken der Verfasserin oder des Verfassers beruht.
    • Kapitel 8.2 Transparenz

      Jegliche Nutzung von KI-Systemen muss nachgewiesen werden. Es muss für Dritte nachvollziehbar sein, welche Systeme zu welchem Zweck und in welchem Ausmass zur Unterstützung herangezogen wurden. Ferner ist zu beachten, dass nicht alle Hilfsmittel, die es im Hilfsmittelverzeichnis aufzuführen gilt, KI-basiert sind (e.g. Umfragetools wie LimeSurvey, Literaturverwaltung mit Zotero).

      Sollte die Führung und Abgabe eines Rechercheprotokolls verlangt werden, gilt es den Verwendungszweck des KI-Systems genau zu überprüfen: Wird ein KI-System bspw. für die Identifizierung der Forschungslücke oder zur Inspiration für die Textgliederung genutzt, wird es im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Wird ein KI-System allerdings zur Recherche genutzt, muss dieses nicht im Hilfsmittelverzeichnis, sondern alleinig im Rechercheprotokoll aufgeführt werden.

      Sollte kein Rechercheprotokoll verlangt werden, werden alle Hilfsmittel, unabhängig vom Verwendungszweck in das Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

      Welche Angaben im Hilfsmittelverzeichnis und Rechercheprotokoll aufzuführen sind, findet sich in Kapitel 5.1.3 dieses Leitfadens.

    • Kapitel 8.3 Reflektierte Nutzung

      Zur besseren Erkennbarkeit der verantwortungsvollen Nutzung von KI-Systemen wird neben den in Kapitel 8.2 aufgeführten Verzeichnissen eine zweistufige Auseinandersetzung in der schriftlichen Arbeit gefordert. Diese Auseinandersetzung ist nur erforderlich, wenn KI-Systeme im Erstellungsprozess der vorzulegenden Arbeit genutzt wurden.

      • Einerseits wird im Textteil zur methodischen Vorgehensweise beschrieben welche KI-Systeme eingesetzt werden. Die spezifische Funktion (bspw. zur Ideenfindung, Transkription oder Datenanalyse) des KI-Systems im Forschungsprozess muss begründet werden.
      • Andererseits wird die methodische Nutzung von KI-Systemen im Rahmen der Reflexion kritisch eingeordnet. Es ist zu diskutieren, inwieweit die Nutzung der KI-Systeme zur Erledigung der Aufgabenstellung zielführend war, und wo sich Grenzen der maschinellen Hilfestellungen gezeigt haben. Aus diesem Erkenntnisgewinn ist ein Ausblick auf die Erledigung künftiger Aufgaben abzuleiten.

      Für diese zweistufige Auseinandersetzung soll das PAIR-Prinzip des King’s College herangezogen werden.

    • Kapitel 8.4 Zitierwürdigkeit

      KI-Systeme sind in schriftlichen Arbeiten nicht zitierwürdig. Dabei gelten bei generativen KI-Systemen drei Ausnahmen:

      • Bei Abbildungen oder Grafiken, die mit generativen KI-Tools erstellt wurden und in die Arbeit eingefügt werden, muss in der Überschrift erklärt werden, dass es sich um eine eigene Darstellung handelt, die mit Hilfe von KI erstellt wurde. Das spezifische Modell wird im darauffolgenden Quellenbeleg erwähnt inkl. Referenz im Quellenverzeichnis und Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis.
      • Wird es von der Autorin resp. dem Autor als sinnvoll erachtet, den Output eines Prompts (Frage an einen Chat Bot) ohne signifikante geistige Eigenleistung (heisst, dass die sinngemäss übernommenen Inhalte bzw. Texte nicht dem eigenen Wissen bzw. eigenen Gedanken entstammen) zu übernehmen, dann muss dies an der entsprechenden Stelle mit einem Kurzbeleg (bspw. OpenAi, 2023a) gekennzeichnet und mit der dazugehörigen Referenz im Quellenverzeichnis aufgeführt werden. Wird dies nicht gemacht, liegt ein Plagiat vor. Dies ist eine Täuschungshandlung und wird gemäss des Reglement Bachelor- und Masterstudiengänge mit der Note 1.0 bewertet. Zur Nachvollziehbarkeit ist die Verwendung ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis aufzuführen inkl. Bemerkung, warum sich die verfassende Person zur direkten Übernahme des Outputs entschlossen hat.
      • Die wörtliche Übernahme ausgegebener Texte von generativen KI-Systemen ist nur dann zulässig, wenn diese lediglich als Formulierungs- und Rechtschreibehilfe (Optimierung von selbst erarbeiteten Inhalten) genutzt wurde. Des Weiteren ist die Übernahme zulässig, wenn mithilfe von KI-Tools Forschungsfragen, Thesen, Textbausteine entwickelt und diese anschliessend überprüft, verbessert und angepasst werden. Die wörtliche Übernahme muss dabei nicht als Zitat gekennzeichnet werden, allerdings muss die Verwendung im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt werden.
    • Kapitel 8.5 Wahrung Urheberrecht und Datenschutz

      Urheberrechtlich geschützte (bspw. PDF-Artikel aus Datenbanken) oder vertrauliche Dokumente (bspw. Personendaten zu Interviewteilnehmenden) sind nicht in KI-Tools hochzuladen. Das Hochladen kann eine Verletzung des Urheberrechts, der Lizenzverträge oder des Datenschutzes darstellen, und muss je Fall überprüft werden (bspw. technische Gegebenheiten der Tools, Lizenzen wie Open Access, Einholung der Einwilligung, Wahrung des DSG oder DSGVO). Weitere Information finden sich im Merkblatt Nutzung von Anwendungen generativer künstlicher Intelligenz und in der Übersicht zur Nutzung von Volltexten bei Generativer KI der ETH Zürich.